Digitale Verträge gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über – im Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil Klarheit geschaffen, ob und in welchem Umfang Erben über die Daten verfügen können. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen nimmt das Urteil zum Anlass, 14 Onlinedienste aus der Sicht von Verbrauchern in der Praxis zu testen. Welche Informationen stellen die Onlinedienste zur Verfügung? Auf welche Hürden stoßen Angehörige, wenn sie den digitalen Nachlass regeln?


Wir von Columba sind seit 2013 mit Hunderten führenden Onlinediensten in Fragen des digitalen Nachlasses in direktem Kontakt. Mit diesen Erfahrungen haben wir den Praxistest der Verbraucherzentrale unter die Lupe genommen.

Die Stärken der des Praxistests

Grundsätzlich ist es gut, dass sich die Verbraucherzentrale Niedersachen des Themas digitaler Nachlass annimmt. Sie tun das konsequent aus der Sicht des Verbrauchers und entwickeln aus den Ergebnissen des Tests konkrete Forderungen an die Onlinedienste.

Die Verbraucherschützer bieten ausgehend vom Urteil des BGH vom 12.07.2018 eine knappe, aber klare Zusammenfassung:

“Bei der Vererbbarkeit und dem digitalen Nachlass liegen die Regelungen des Erbrechts zugrunde, einer Vererblichkeit eines Vertragsverhältnissen kann nicht durch AGB ausgeschlossen werden.“

Auf 36 Seiten werden die Ergebnisse der detaillierten Recherche bei 14 Onlinediensten mittels zahlreicher Screenshots anschaulich vorgestellt. Findet man in Medienberichten sonst meist nur oberflächliche Informationen zum digitalen Nachlass, gehen die Autoren hier in die Tiefe. In einer verständlichen Sprache werden die Knackpunkte benannt:

  • Informationen sind nicht vorhanden oder schwer zu finden. Konkrete Regelungen werden nur bei Facebook mit dem Stichwort „Tod“ und bei Instagram unter dem Stichwort “Nachlass“ kommuniziert.

  • Die 14 untersuchten Anbieter regeln den Umgang mit Accounts von Verstorbenen sowie die Nichtnutzung von Konten sehr unterschiedlich. Es fehlen einheitliche Regelungen.

Das Ergebnis: die Regelung des digitalen Nachlasses ist für die Hinterbliebenen umständlich und kompliziert

Erben können zwar, wie der BGH festgestellt hat, über sämtliche digitale Daten des Verstorbenen verfügen. In der Praxis der 14 untersuchten Onlinedienste zeigt sich jedoch, dass Informationen zum „Digitalen Nachlass“ teilweise erst nach längerer Suche zu finden sind. Meist werden Hinterbliebene eher in den Hilfe- oder FAQ-Bereichen fündig, selten in den Allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen. Verständlich erklärt ist das Prozedere manchmal nur in der Community oder auf unternehmensfremden Seiten, die durch einer freie Internetsuche gefunden werden.

Eine klare Absage erteilt die Verbraucherzentrale Niedersachsen der gängigen Forderung nach einem Erbschein, um ohne Benutzerdaten Zugriff auf Accounts zu erhalten. Dieser wird grundsätzlich erst nach Antritt des Erbes ausgestellt. Ohne die Vertragsinhalte zu kennen, müssen die Hinterbliebenen entscheiden, ob sie das Erbe annehmen möchten. Zudem ist der Erbschein gesetzlich oft gar nicht notwendig, um ein Erbe anzutreten.

Einige Anbieter verlangen nur eine Kopie der Traueranzeige oder der Sterbeurkunde. Dies öffnet wiederum Unbefugten den Zugriff zu digitalen Diensten, da die Dokumente nichts über den Erbstatus aussagen.

Forderungen an die Onlinedienste

Aus den Ergebnissen des Tests, der eigenen Recherche und den Antworten der angeschriebenen Onlinedienste formulieren die Verbraucherschützer folgende Forderungen:

  • Anbieter sollten besser über den digitalen Nachlass informieren. Wichtige Informationen müssen leicht zu finden sein.

  • Der Nachweis der Berechtigung für den Zugriff auf ein Konto sollte einheitlich und einfach sein. Der oft geforderte Erbschein ist in vielen Erbschaftsfällen überhaupt nicht notwendig.

  • In den AGB dürfen Anbieter weder die Frage des Erbfolgenachweises, noch die Vererblichkeit selbst ausschließen.

  • Hilfreich wäre eine Funktion, mit der die Nutzer des Onlinedienstes direkt im Benutzerkonto Wünsche für den Umgang mit dem digitalen Dienst hinterlegen können.

Gegenstand der Untersuchung waren:

  • die E-Mail-Dienstleister GMX, WEB.DE, Kabelmail, Gmail
  • die Sozialen Medien/Messenger Facebook, Instagram, WhatsApp
  • die App-Stores iTunes, Google Play
  • die Onlinehändler Amazon und eBay
  • die Bonussysteme PAYBACK und Deutschland Card
  • und die Suchmaschine Google

So ganz zufällig scheinen die Onlinedienste nicht ausgewählt worden zu sein. Handelt es sich doch um allgemein bekannte und viel genutzte Plattformen, die durchaus als repräsentativ (nicht im wissenschaftlichen Sinn) betrachtet werden können.

Interessant ist das Detail, das alle 14 Dienste angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden, aber nur fünf überhaupt geantwortet haben. Daran kann man den Stellenwert ablesen, dem verbraucherfreundliche Regelungen für die Konten verstorbener Nutzer beigemessen werden.

Die Schwächen des Tests

Die kritischen Anmerkungen stellen den Praxistest der Verbraucherzentrale nicht in Frage. Um die Anbieter zu bewegen, intensiv darüber nachzudenken, wie Informationen und Regelungen verbraucherfreundlich zu gestalten sind, ist es wichtig, immer wieder bei den Onlinediensten nachzuhaken. Nur so können Verbesserungen für die Hinterbliebenen erreicht werden.

  • Bei E-Mail-Accounts wird das Fehlen des Gedenkstatus bemerkt. Dabei macht einzig im Kontaktnetzwerk innerhalb eines privat genutzten sozialen Mediums wie Facebook oder Instagram ein Profil im Gedenkstatus überhaupt einen Sinn

  • Das Unternehmen Google hat für die verschiedenen Google Dienste den Kontoinaktivitätsmanager entwickelt, der an zentraler Stelle im Google-Account gut zu finden ist. Die Forderung nach einer Funktion, mit der die Nutzer des Onlinedienstes direkt im Benutzerkonto Wünsche für den Umgang mit dem digitalen Dienst hinterlegen können, ist hier bereits erfüllt. Wir hätten zumindest eine Erwähnung dieser Funktion erwartet.

  • Als einzige Lösung wird eine Vorsorge zu Lebzeiten empfohlen, um den Hinterbliebenen umständliche und komplizierte Informationssuche und Abwicklung zu ersparen. Wir teilen den Gedanken, dass eine gute Vorsorge viel Ärger ersparen kann. Allerdings vermissen wir den Hinweis auf vorhandene und praxiserprobte Lösungen für Angehörigen und Erben, wenn keine Vorsorge getroffen wurde.

Die Regelung des Digitalen Nachlasses mit QuickForm und dem Formalitätenportal

Mit Columba Bestatter-exklusiven Lösungen ist schon seit 2013 (damals noch Online-Schutzpaket genannt) eine unkomplizierte posthume Regelung des digitalen Nachlasses möglich.

Die Weiterentwicklung heißt Quickform. Seit 2016 können damit nicht nur der digitale Nachlass, sondern auch alle klassischen Formalitäten - Abmeldungen, Ummeldungen, Auszahlungen - einfach, sicher und bequem online erledigt werden. Partner sind hier exklusiv über 1.500 Bestattungsunternehmen, bei denen Kunden Zugang zum Formalitätenportal erhalten.

Wer unseren digitalen Formalitätenservice nutzt, muss sich nicht mühsam durch FAQ-Bereiche der Onlinedienste oder Forenbeiträge einer Community arbeiten. Die aufwändige Kommunikation über E-Mail an diverse Serviceadressen der Anbieter entfällt. Die Nachweise der Berechtigung zur Kontoschließung oder Kontoübertragung werden rechtsicher und unkompliziert an den Onlinedienst übermittelt. Diese Vorgehensweise erspart den Hinterbliebenen viel Aufwand und stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Einblick in die Konten erhalten.